Die Europäische Kommission hat wegen der Bekämpfung der Geldwäsche ein Verfahren gegen Zypern eingeleitet
Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Zypern eingeleitet und den Behörden eine förmliche Mitteilung übermittelt. Grund dafür ist die unvollständige Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche von Erlösen aus Straftaten in nationales Recht.
Neben Zypern erhob die Europäische Kommission ähnliche Vorwürfe auch gegen Litauen, Polen und Slowenien. Nach Ansicht Brüssels haben diese Länder die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1673, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Geldwäsche, die vorgesehenen Sanktionen und die Umstände betreffen, unter denen die Strafe strenger ausfallen muss, nicht vollständig in ihr Recht übernommen.
Die Richtlinie legt einheitliche Regeln für die EU-Länder zur Definition von Geldwäschedelikten und der dafür vorgesehenen Strafen fest. Außerdem zielt sie darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu stärken und zu verhindern, dass Kriminelle Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften ausnutzen.
Eine der zentralen Bestimmungen des Dokuments ist die Möglichkeit, auch ohne zuvor ergangenes Urteil wegen der Haupttat, durch die die illegalen Erträge erlangt wurden, wegen Geldwäsche zur Verantwortung gezogen zu werden. Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine Bestrafung für das sogenannte „Selbstwaschen“ vor — die Legalisierung von Erträgen, die aus der eigenen kriminellen Tätigkeit stammen.
Auch für Personen und Organisationen, die besondere öffentliche Funktionen wahrnehmen, darunter Banken und Notare, sind strengere Sanktionen vorgesehen. Das Dokument regelt gesondert Fragen der Gerichtsbarkeit in Fällen, die mit Straftaten in mehreren Ländern zusammenhängen.
Nach Einschätzung der Europäischen Kommission entspricht die zyprische Gesetzgebung bislang nicht allen Anforderungen der Richtlinie. Die Republik Zypern hat zwei Monate Zeit, um zu antworten und die festgestellten Mängel zu beheben. Sollten die Erläuterungen die Europäische Kommission nicht überzeugen, kann sie zur nächsten Stufe des Verfahrens übergehen und eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
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