Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Praxis zyprischer Gerichte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fällte ein Urteil in der Rechtssache „Iosif gegen Zypern“ und stellte fest, dass in diesem Fall das Recht des Antragstellers auf die Unschuldsvermutung verletzt wurde.
Nach der am 25. September 2025 veröffentlichten Entscheidung bestand die Verletzung darin, dass in einem der Strafurteile direkte und mehrfach wiederholte Hinweise auf die Beteiligung des Antragstellers an Straftaten enthalten waren, obwohl er in diesem Verfahren formal nicht beschuldigt wurde. Der EGMR befand, dass solche Formulierungen den Eindruck seiner Schuld erweckten und das grundlegende Prinzip eines fairen Verfahrens untergruben.
Das Gericht stellte fest, dass bei der Bewertung solcher Fälle sowohl der Inhalt als auch die Häufigkeit der Hinweise berücksichtigt werden. Obwohl das nationale Gericht, das die Sache des Antragstellers behandelte, formell nicht an diese Feststellungen gebunden war und eigenständig über seine Schuld entscheiden sollte, war die Art der Hinweise in einer anderen gerichtlichen Entscheidung ausreichend, um eine Verletzung festzustellen.
Der Antragsteller behauptete auch, dass es in Zypern keine wirksamen Rechtsmittel in solchen Situationen gebe. Der EGMR wies dieses Argument jedoch zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens vom High Criminal Court, bestehend aus drei Richtern, geprüft wurde, und die Ablehnung eines solchen Antrags keine Ineffizienz des nationalen Systems darstellt.
Folglich erkannte der EGMR eine Verletzung von Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und sprach dem Antragsteller 5.000 Euro Schadensersatz für immaterielle Schäden zu.
Diese Entscheidung ist eine wichtige Erinnerung für zyprische Gerichte an die Notwendigkeit, ihre Urteile besonders sorgfältig zu formulieren und Formulierungen zu vermeiden, die als beschuldigend gegenüber Personen wahrgenommen werden könnten, die formell nicht strafrechtlich belangt wurden.
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