Cyprus, Nicosia

Getränke in Plastikflaschen mit abnehmbarem Verschluss dürfen in Zypern bis zum 31. Oktober verkauft werden

03.07.2024 / 13:00
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Eigentlich sollte heute in Zypern ein Gesetz in Kraft treten, das Plastikflaschen mit abnehmbaren Verschlüssen vorschreibt. Nach Prüfung der Rückmeldungen von Einzelhändlern dürfen Produkte in älteren Flaschen nun jedoch bis zum 31. Oktober verkauft werden.

Diese Entscheidung wurde von der Umweltabteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Umwelt der Republik Zypern bekannt gegeben, nachdem mehrere Anträge von Händlern, Supermärkten und Geschäften eingegangen waren.

Die Antragsteller beantragten die Erlaubnis, weiterhin Getränke verkaufen zu dürfen, die vor dem 3. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden und die nicht den neuen abfallrechtlichen Bestimmungen über das Anbringen von Deckeln entsprechen. Nach Prüfung dieser Anträge wurde der Verfügbarkeitszeitraum für diese Produkte bis zum 31. Oktober 2024 verlängert.

In der Erklärung des Ministeriums wird betont, dass bei dieser Entscheidung sowohl die Umweltauswirkungen der Entsorgung dieser Produkte als Abfall als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Markt und die Verbraucher berücksichtigt wurden.

Es wird klargestellt, dass diese Verlängerung nur für Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern gilt, die vor dem 3. Juli 2024 zum Abbau bestehender Bestände hergestellt wurden, und nicht die Bestände von Herstellern und Importeuren betrifft.

Zur Erinnerung: Nach dem neuen Gesetz dürfen Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern ab dem 3. Juli 2024 nur noch mit aufgesetztem Deckel verkauft werden.

Alle Behältnisse, die den Vorschriften nicht entsprechen, sollten bereits heute vom Markt genommen werden. Metallkappen oder Kappen mit Kunststoffdichtungen gelten nicht als Kunststoff.

Das Gesetz gilt für Behältnisse für Getränke mit flüssigen Produkten, die zum Trinken bestimmt sind, wie Milch, Wasser, Wein, Bier, alkoholfreie Getränke, Säfte, Nektare und andere Flüssigkeiten, mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern.

Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Kunststoffverschlüssen sind von dieser Regelung ausgenommen, ebenso wie Behältnisse für Getränke, die für flüssige Lebensmittel für bestimmte medizinische Zwecke bestimmt sind und verwendet werden.

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