Umstrittenes Gesetz „minus 40%“: In der TRNZ werden Abzüge von Gehältern ausländischer Arbeitnehmer diskutiert
Ein vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ausgearbeiteter Gesetzentwurf zur Änderung des Mindestlohngesetzes hat eine heftige öffentliche Debatte ausgelöst. Das Dokument sieht die Möglichkeit vor, bis zu 40% des Gehalts ausländischer Arbeitnehmer einzubehalten, wenn der Arbeitgeber ihnen Unterkunft, Verpflegung und Lebensbedingungen zur Verfügung stellt.
Die Initiative stieß sofort auf Kritik von Menschenrechtsaktivisten und Vertretern der Diaspora. Der Präsident der Pakistanischen Vereinigung für Kultur und Solidarität, Shahzad Khurram, nannte solche Abzüge inakzeptabel und wies auf die Verletzlichkeit ausländischer Arbeitnehmer hin. Ihm zufolge beherrschen viele von ihnen die Landessprache nicht und sind faktisch gezwungen, Verträge zu unterzeichnen, ohne die Bedingungen vollständig zu verstehen.
Khurram stellte auch die Gerechtigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme in Frage: „Warum sollten Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, unterschiedliche Löhne erhalten?“ Er betonte, dass das Problem der Arbeitslosigkeit auf andere Weise gelöst werden müsse und die Arbeitgeber für die Arbeitsbedingungen der angeworbenen Mitarbeiter verantwortlich sein müssten.
Kritik kam auch aus der Menschenrechtsgemeinschaft. Die Rechtsanwältin Deniz Düzgün merkte an, dass es im Gesetzentwurf an klaren Kontrollmechanismen für die Qualität der bereitgestellten Unterkunft und Verpflegung fehle. Ohne Aufsicht bestehe die Gefahr von Missbrauch, bei dem den Arbeitnehmern die Möglichkeit genommen werde, ihre Grundrechte zu schützen.
Darüber hinaus weisen Experten darauf hin, dass die Aufteilung der Mitarbeiter in „einheimische“ und „ausländische“ mit unterschiedlichen Vergütungsbedingungen gegen die Grundsätze der Gleichheit und internationale Menschenrechtsstandards verstoßen könnte.
Vor dem Hintergrund wachsender Kritik geht die Diskussion über den Gesetzentwurf weiter, und sein endgültiges Schicksal bleibt vorerst ungewiss.
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